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Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Selbstbestimmt.Digital e.V. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau. Der Verein wurde am 10.02.2015 errichtet. Der Verein ist partei- und konfessionsunabhängig. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung. Der Verein setzt sich insbesondere für Freiheit und die Menschenrechte im digitalen Raum ein und hinterfragt die Digitalisierung vieler Bereiche der Lebenswirklichkeit. Durch öffentliche Aktionsformen wird über den technologischen Hintergrund und die mit der Digitalisierung verbundenen Herausforderungen der Gesellschaft informiert. Ziel des Vereins ist es, Menschen zu aktiver, kritischer Mitgestaltung der entsprechenden Prozesse im 21. Jahrhundert zu befähigen. Zentrales Kernanliegen des Vereins ist somit das Digital Empowerment. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Diskussions- und Informationsveranstaltungen, wie z.B. Diskussionsrunden, Vorträge, Workshops und Podiumsdiskussionen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Beitritt
    Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats ohne Begründung widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Austritt
    Der Austritt kann zum Ende eines Monats erfolgen und muss schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands mit einer Frist von zwei Wochen angekündigt werden.
  3. Ausschluss
    Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheiden muss.
  4. Mitgliedsbeiträge
    Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet mit einfacher Mehrheit die Mitgliederversammlung. Bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung beschließen.

§5 Mitgliederversammlung

  1. Einberufung
    Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
  2. Beschlussfähigkeit
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie ist unabhängig von der Zahl der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Satzungsänderungen
    Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der an der Versammlung teilnehmenden Mitglieder.
  4. Niederschrift
    Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt sowie Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins, Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.
  6. Möglichkeit virtueller Mitgliederversammlungen
    Neben Mitgliederversammlungen in physischer Präsenz können auch virtuelle Mitgliederversammlungen mittels Telefon- oder Videokonferenzen einberufen werden. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls möglich. Details hierzu können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§6 Vertretungsberechtigter Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt und je eine Person die Rolle des Vorsitzenden und eine die des stellvertretenden Vorsitzenden inne hat.

Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitglieder im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für bestimmte Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten. Deren Höhe ist auf die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG begrenzt.

  1. Beschlüsse
    Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
  2. Amtszeit
    Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  3. Geschäftsführer/in
    Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.
  4. Einladung zur Mitgliederversammlung
    Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.
  5. Satzungsänderungen
    Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
  6. Möglichkeit virtueller Vorstandssitzungen
    Neben Vorstandssitzungen in physischer Präsenz können auch virtuelle Vorstandssitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenzen abgehalten werden. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls möglich. Details hierzu können in der Geschäftsordnung geregelt werden.

§7 (entfallen)

§8 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann zur Organisation der laufenden Geschäfte eine Geschäftsordnung beschließen.

§9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Digitale Gesellschaft e. V.“ (Groninger Straße 7, 13347 Berlin), welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Stand: 28.11.2020